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   BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89   

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BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89 (https://dejure.org/1990,526)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1990 - 1 C 56.89 (https://dejure.org/1990,526)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 (https://dejure.org/1990,526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzkarteninhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 604
  • DVBl 1990, 1043
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Diese Überschriften heben nur die wichtigsten in den betreffenden Abschnitten geregelten Straftaten nochmals hervor, fassen aber nicht wie beispielsweise die Überschrift "Gemeingefährliche Straftaten" des 27. Abschnitts in eine besondere Kategorie von Delikten (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 54 = GewArch 1990, 78) zusammen.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84.17 = Buchholz a.a.O. Nr. 54 S. 29 = GewArch 1990, 78 ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).

    Der Senat läßt (wie im Urteil vom 17. Oktober 1989 a.a.O.) offen, ob diese Regelung auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG überhaupt Anwendung findet.

  • BVerwG, 16.06.1987 - 1 B 93.86

    Rechtsbeistandserlaubnis - Unzuverlässigkeit - Strafgerichtliche Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Es wird immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.86 - GewArch 1987, 351).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (BVerwGE 70, 356 ), beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom Sachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat.
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    "Unter Vermögen im strafrechtlichen Sinne wird üblicherweise 'die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten' (BGHSt 16, 220 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]), die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person (Wessels, Strafrecht, Besonderer Teil - 2. § 13 II 4 a), 'die Gesamtheit der Güter, die der Verfügungsgewalt einer Person unterliegen' (Maurach-Schroeder, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilbd. 1.6. Aufl., § 46 II A 4 b) oder 'die Gesamtheit der einer Person zustehenden wirtschaftlichen Werte' (Blei. Strafrecht. Besonderer Teil, § 61 V 1) verstanden.
  • BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 158.80

    Waffenbesitzkarte - Nachträgliche Unzuverlässigkeit - Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Die dem Kläger nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG (BVerwGE 67, 16).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 1 B 144.83

    Annahme von Unzuverlässigkeit nach den Generalklauseln des Waffenrechts - Inhalt

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Die Verurteilung des Klägers wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 S. 39 ).
  • BVerwG, 02.06.1988 - 1 B 69.88

    Waffengesetz - Strafhaft - Verwahrung - Sperrfrist - Anrechnung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84.17 = Buchholz a.a.O. Nr. 54 S. 29 = GewArch 1990, 78 ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
  • BVerwG, 30.11.1989 - 3 C 92.87

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Jagdschein

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Zu der mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) - BJagdG - hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 92.87 - BayVBl. 1990, 375) wie folgt entschieden:.
  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 24.83

    Widerruf einer erteilten Waffenbesitzkarte

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84.17 = Buchholz a.a.O. Nr. 54 S. 29 = GewArch 1990, 78 ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwGE 84, 17 (21); Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - sowie Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).

    Maßgebend ist insoweit, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57, S. 40; Beschluß vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 65).

  • VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049

    Rechtskräftige Verurteilung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO

    Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat "sehr lange" bzw. "sehr weit" zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a.F.], BGBl I S. 433; B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO).

    Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a.F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 a.a.O. S. 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

    Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, "auf die besonderen Umstände des Einzelfalls" ankommt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a.a.O. S. 20) eine "fallübergreifende Bedeutung" der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

  • BVerwG, 19.09.1991 - 1 CB 24.91

    Waffenrecht: Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit

    Danach ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat (vgl. z.B. Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57).
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